Muss meine Website barrierefrei sein? Das BFSG für kleine Betriebe

Wann das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Ihre Website gilt, warum die meisten kleinen Betriebe ausgenommen sind und was Sie trotzdem tun sollten.

Für die meisten kleinen Betriebe lautet die Antwort: nach dem Gesetz nein. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) erfasst bei Websites nur Angebote, über die Privatkunden einen Vertrag abschließen, etwa einen Online-Shop oder eine Online-Terminbuchung. Und selbst dann sind Kleinstunternehmen ausgenommen, die Dienstleistungen anbieten: Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz. Barrierefreiheit lohnt sich trotzdem, weil sie allen Besuchern hilft.

Dieser Artikel erklärt, was im Gesetz steht, und gibt Ihnen drei Fragen, mit denen Sie Ihre eigene Website einordnen. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.

Was das BFSG regelt

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher (§ 1 BFSG). Sie müssen barrierefrei sein: Menschen mit Behinderungen sollen sie ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe finden und nutzen können (§ 3 Abs. 1 BFSG).

Bei Websites betrifft das „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Gemeint sind Angebote, die ein Verbraucher über eine Website oder App anfragt, um einen Vertrag abzuschließen (§ 2 Nr. 26 BFSG). Ein Verbraucher ist dabei eine Privatperson, die nicht für ihren Beruf oder ihr Gewerbe handelt (§ 2 Nr. 16 BFSG).

Drei Fragen für Ihre Website

Gehen Sie die Fragen der Reihe nach durch. Sobald eine Antwort „nein“ lautet, gilt das BFSG für Ihre Website nicht.

1. Richtet sich Ihr Angebot an Privatkunden? Arbeiten Sie nur für Unternehmen, fehlt der Verbraucher, den das Gesetz voraussetzt. Ein Großhändler oder ein Dienstleister nur für Firmen ist deshalb nicht erfasst.

2. Schließen Kunden über die Website einen Vertrag ab? Eine Website, die nur über Ihren Betrieb informiert, fällt nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit voraussichtlich nicht unter das Gesetz (Bundesfachstelle, FAQ Frage 19). Anders ist es bei einem Online-Shop oder einer Online-Terminbuchung. Die Terminbuchung nennen die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums ausdrücklich als Beispiel (ebenda).

3. Ist Ihr Betrieb ein Kleinstunternehmen? Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Auch ein Online-Shop zählt dabei als Dienstleistung. Ein Kleinstunternehmen erfüllt zwei Bedingungen zugleich (§ 2 Nr. 17 BFSG):

  • weniger als zehn Beschäftigte und
  • höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme.

Viele Ratgeber verwechseln hier „und“ und „oder“. Ein Betrieb mit zwölf Beschäftigten ist kein Kleinstunternehmen, auch wenn er weniger als 2 Millionen Euro umsetzt.

Wo es noch keine klare Antwort gibt

Nicht jeder Fall ist geklärt. Ob ein einfaches Kontaktformular oder eine unverbindliche Preisanfrage schon als Anfrage „im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags“ zählt, hat bisher keine Behörde ausdrücklich gesagt. Nach dem Wortlaut kommt es darauf an, ob über die Website ein Vertrag mit Privatkunden zustande kommen soll. Sind Sie unsicher und kein Kleinstunternehmen, klären Sie Ihren Fall mit einer Anwältin oder einem Anwalt.

Wenn das Gesetz für Ihre Website gilt

Dann muss die Website vier Grundsätze erfüllen: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust (§ 12 BFSGV). Die BFSGV ist die Verordnung mit den genauen Anforderungen. Als Maßstab gilt die europäische Norm EN 301 549, die für Websites auf die WCAG 2.1 in den Stufen A und AA verweist (Bundesfachstelle, FAQ). Die WCAG sind die internationalen Richtlinien für barrierefreie Websites.

Außerdem müssen Sie beschreiben, wie Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt, und die zuständige Behörde nennen. Diese Angaben gehören in Ihre AGB oder an eine andere gut sichtbare Stelle (§ 14 BFSG mit Anlage 3).

Zuständig für die Kontrolle ist seit September 2025 die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit (MLBF) in Magdeburg (MLBF). Verbraucher und anerkannte Verbände können dort beantragen, dass sie einschreitet (§§ 32, 33 BFSG). Bußgelder sind je nach Verstoß bis 10.000 Euro oder bis 100.000 Euro möglich (§ 37 Abs. 2 BFSG). Das sind Höchstbeträge. Ob auch Wettbewerber wegen fehlender Barrierefreiheit abmahnen können, ist rechtlich nicht geklärt.

Und die Werkzeuge, die „BFSG-konform per Klick“ versprechen?

Manche Anbieter verkaufen sogenannte Overlays. Das sind kleine Programme, die eine Leiste über die Website legen, etwa für größere Schrift oder stärkeren Kontrast. Sie setzen auf die bestehende Website auf. Ob eine Website die Anforderungen erfüllt, hängt vor allem von ihrem eigenen Aufbau ab: von Überschriften, Beschriftungen, Kontrasten und der Bedienung per Tastatur. Über 1.000 Fachleute für Barrierefreiheit halten Overlays für keinen Ersatz dafür und begründen das im Overlay Fact Sheet. Das ist ihre Einschätzung, keine amtliche Aussage.

Warum sich Barrierefreiheit trotzdem lohnt

Auch wenn das Gesetz Sie nicht erfasst: Eine Website, die alle bedienen können, ist für alle besser. Gute Kontraste helfen im Sonnenlicht auf dem Handy. Klare Überschriften helfen beim schnellen Überfliegen. Beschriftete Formularfelder helfen allen, die es eilig haben.

Diese Grundregeln aus den WCAG 2.1 bringen am meisten:

  • Kontrast: Normaler Text hat mindestens ein Kontrastverhältnis von 4,5 zu 1 zum Hintergrund (1.4.3).
  • Bildbeschreibungen: Jedes Bild mit Inhalt hat einen kurzen Alternativtext, den Vorleseprogramme vorlesen (1.1.1).
  • Tastatur: Alles lässt sich ohne Maus bedienen, und man sieht, wo man gerade ist (2.1.1, 2.4.7).
  • Überschriften: Die Seite hat eine klare Ordnung von Haupt- und Zwischenüberschriften (1.3.1).
  • Formulare: Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung (3.3.2).
  • Sprache: Die Seite ist als deutschsprachig gekennzeichnet, damit Vorleseprogramme richtig aussprechen (3.1.1).

Einige davon prüfen Sie in wenigen Minuten selbst. Wie, steht in der Checkliste Website selbst prüfen. Wenn Sie eine Unternehmenswebsite erstellen lassen, baue ich sie nach diesen Grundregeln, unabhängig davon, ob das Gesetz für Sie gilt. Bei einer bestehenden Website nenne ich Ihnen im kostenlosen Website-Check auch offensichtliche Barrieren, ohne rechtliche Bewertung.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG für meine Praxis oder Kanzlei? Das hängt von der Größe und der Website ab. Bieten Sie eine Online-Terminbuchung für Privatpersonen an und haben zehn oder mehr Beschäftigte, ist Ihre Website voraussichtlich erfasst. Mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz sind Sie als Kleinstunternehmen ausgenommen.

Brauche ich eine Erklärung zur Barrierefreiheit? Nur wenn das Gesetz für Ihre Website gilt. Dann verlangt es die Angaben nach Anlage 3 des BFSG. Die „Erklärung zur Barrierefreiheit“, die Behörden und öffentliche Stellen veröffentlichen, ist etwas anderes (MLBF).

Wer beantwortet Fragen zu meinem Fall? Allgemeine Fragen beantwortet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit in ihren häufigen Fragen. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres eigenen Falls brauchen Sie eine Anwältin oder einen Anwalt.